Vertragsbedingungen
Bedingungen für Charge- und Kreditkarten der Credit Suisse
I. Allgemeine Bestimmungen
Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet; die weibliche Form ist jeweils mitgemeint.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Credit Suisse (nachfolgend Herausgeberin) herausgegebenen
a) Chargekarten (ohne feste Ausgabenlimiten);
b) Kreditkarten (mit festen Ausgabenlimiten; zusammen mit den Chargekarten insgesamt als "Karten" bezeichnet).
Mit der Abwicklung des Kartengeschäfts hat die Herausgeberin Swisscard AECS AG beauftragt.
Der Hauptkarteninhaber kann - sofern im Produktangebot der Herausgeberin - für Drittpersonen auf seine Verantwortung und Rechnung Zusatzkarten beantragen. Zusatzkarteninhaber können ihre Karte auf Rechnung des Hauptkarteninhabers einsetzen, sind jedoch über die Hauptkarte bzw. die mit der Hauptkarte getätigten Transaktionen nur auskunftsberechtigt, wenn der Hauptkarteninhaber eine spezielle Vollmacht bei der Herausgeberin hinterlegt hat. Die Inhaber von Haupt- und Zusatzkarten werden nachfolgend "Kunden" genannt.
Ziff. II ("Ergänzende Bestimmungen für Kreditkarten, nicht Chargekarten") dieser AGB ist zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in Ziff. I auf Kreditkarten anwendbar.
1. Kartenausgabe und Anerkennung der AGB
1.1 Nach Annahme des Kartenantrages durch die Herausgeberin erhält der Kunde eine persönliche, nicht übertragbare, auf seinen Namen lautende Karte. Kartenanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
1.2 Spätestens mit der Unterschrift auf der Karte und/oder deren Einsatz bestätigt der Kunde, die vorliegenden AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben und die zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes geltenden Gebühren (vgl. Ziff. 3) zu akzeptieren.
Jede ausgestellte Karte bleibt Eigentum der Herausgeberin.
2. Karteneinsatz und Genehmigung
2.1 Die Karte berechtigt den Kunden, bei Akzeptanzstellen weltweit Waren und Dienstleistungen zu beziehen.
2.2 Kartentransaktionen gelten als genehmigt:
a) mit Unterzeichnung des Verkaufsbelegs durch den Kunden; oder
b) mit Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durch den Kunden oder Dritte beim Bezug von Bargeld, Waren oder Dienstleistungen an Geldausgabe- oder anderen Geräten oder wenn die PIN anderweitig zu Legitimationszwecken verwendet wird.
Die PIN ist je nach Produkt bei der Herausgeberin zu beantragen. Die Herausgeberin kann Bezüge betragsmässig beschränken; oder
c) ohne Verwendung der Karte bzw. der PIN durch den Kunden oder Dritte, etwa durch blosse Angabe des Namens, der Kartennummer, des Kartenverfalls und teilweise einer Prüfziffer oder durch Verwendung anderer Legitimationsmittel (z.B. bei Distanzgeschäften wie Telefon-, Korrespondenz- und Internetkäufen); oder
d) mit Verwendung der Karte ohne Unterschrift oder PIN bzw. anderer Legitimationsmittel (z.B. an automatisierten Zahlstellen wie im Parkhaus oder bei der Autobahn) durch den Kunden oder Dritte.
Der Kunde (bei Zusatzkarten auch der Hauptkarteninhaber) anerkennt sämtliche gemäss Ziff. 2.2 genehmigten Transaktionen und die daraus resultierenden Forderungen und Ansprüche und weist die Herausgeberin unwiderruflich an, die entsprechenden Beträge an die Akzeptanzstellen zu vergüten. Die Genehmigung beinhaltet das Recht, aber nicht die Pflicht der Herausgeberin, Transaktionen zu autorisieren.
3. Gebühren (einschliesslich Kommissionen, Zinsen und Kosten)
3.1 Der Karteneinsatz bzw. das Vertragsverhältnis kann mit Gebühren (z.B. Jahresgebühr, Mahngebühr), Kommissionen (z.B. Kommission für Bargeldbezüge an Automaten), Verzugs- und allenfalls Kreditzinsen und (Dritt-)Kosten (z.B. Bearbeitungszuschlag für Transaktionen in einer Fremdwährung) (zusammen nachfolgend "Gebühren" genannt) verbunden sein. Abgesehen von anfallenden Drittkosten werden deren Bestand, Art und Höhe dem Kunden auf oder im Zusammenhang mit den Kartenanträgen und/oder in anderer geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und können jederzeit beim Kundendienst der Swisscard AECS AG angefragt bzw. über www.swisscard.ch abgerufen werden.
3.2 Bei Transaktionen in einer anderen Währung als der Kartenwährung anerkennt der Kunde die angewandten Devisenverkaufskurse bzw. die z. T. von den Kartenorganisationen bestimmten Umrechnungskurse.
Geht der in der Monatsrechnung ausgewiesene Rechnungsbetrag nicht oder nicht vollständig bis zum auf der Monatsrechnung angegebenen Zahlungsdatum bei der Herausgeberin ein, sind auf den gesamten Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum bis zum Zahlungseingang und auf einen dann allenfalls unbezahlten Restsaldo bis zu dessen Zahlungseingang ohne Mahnung Verzugszinsen gemäss Ziff. 3.1 zu bezahlen.
4. Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten
4.1 Der Kunde erhält monatlich eine Rechnung über den offenen Saldo und die in der vergangenen Rechnungsperiode verarbeiteten Transaktionen. Die Saldoziehung in der Monatsrechnung hat keine Neuerung des Schuldverhältnisses zur Folge. Sofern nicht anders vereinbart, hat der gesamte Rechnungsbetrag bis zum auf der Monatsrechnung angegebenen Zahlungsdatum bei der Herausgeberin einzugehen.
4.2 Der ausstehende Rechnungsbetrag ist mittels einer von der Herausgeberin akzeptierten Zahlungsweise zu begleichen.
Soweit Karten zum Bezug von Bargeld an Geldausgabeautomaten mit Direktbelastung berechtigen, werden diese Bezüge und allfällige damit verbundene Gebühren in der Regel direkt dem vom Kunden angegebenen Konto belastet und erscheinen nur auf der Monatsabrechnung der jeweiligen Bank des Kunden, nicht aber auf den Monatsrechnungen der Herausgeberin. Diese Funktion kann von der Herausgeberin nach freiem Ermessen zur Verfügung gestellt bzw. eingeschränkt werden (z.B. auf gewisse Länder, Akzeptanzstellen, Währungen).
5. Zahlungsverpflichtungen
5.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung der Gebühren nach Ziff. 3 sowie sämtlicher aus Kartentransaktionen nach Ziff. 2.2 resultierenden Forderungen sowie weiterer Auslagen etwa beim Inkasso fälliger Forderungen. Er haftet vorbehaltlos für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Karteneinsatz bzw. dem Vertragsverhältnis ergeben.
Der Hauptkarteninhaber haftet solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Einsatz der Zusatzkarte(n) und verpflichtet sich zu deren Bezahlung.
6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten
Der Kunde
a) unterschreibt die Karte unverzüglich nach Erhalt mit dokumentechtem Stift an der dafür vorgesehenen Stelle;
b) bewahrt die Karte und die PIN mit der gleichen Sorgfalt wie Bargeld und voneinander getrennt auf. Er leiht die Karte weder aus, noch gibt er sie weiter bzw. macht sie auf andere Art Dritten zugänglich. Er hält die PIN geheim und notiert sie keinesfalls auf der Karte oder anderweitig, auch nicht in geänderter Form. Dem Kunden wird empfohlen, die PIN sofort nach Erhalt der Karte an dafür eingerichteten Automaten zu ändern. Eine geänderte PIN darf nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (z.B. Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen) bestehen;
c) verpflichtet sich, von der Herausgeberin unterstützte Zahlungsmethoden mit erhöhter Sicherheit (z.B. Verified by VISA oder MasterCard Secure-Code) zu verwenden;
d) verwendet die Karte bei Bargeldbezügen mit Direktbelastung (vgl. Ziff. 4.3) nur so weit als auf dem angegebenen Konto die erforderliche Deckung vorhanden ist;
e) prüft vor der Genehmigung einer Transaktion (vgl. Ziff. 2.2) die ihm vorgelegten oder elektronisch generierten Belege und Transaktionsbeträge;
f) benachrichtigt die Herausgeberin umgehend, wenn er Transaktionen getätigt und dennoch seit mehr als acht (8) Wochen keine Monatsrechnung erhalten hat;
g) prüft die Monatsrechnungen bei Erhalt umgehend mit Hilfe der aufbewahrten Transaktionsbelege und teilt der Herausgeberin allfällige Unstimmigkeiten (insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte) bei deren Feststellung unverzüglich telefonisch und spätestens innert dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich mit (Datum des Poststempels). Andernfalls gelten Rechnungen als vom Kunden genehmigt.
Erhält der Kunde ein Schaden-/Beanstandungsformular, ist dieses innert zehn (10) Tagen nach Erhalt ausgefüllt und unterzeichnet an die Herausgeberin zurückzusenden (Datum des Poststempels). Ein abgelehntes, widerrufenes oder in anderer Weise nicht erfolgreiches LSV entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Prüfung und allfälligen Beanstandung der Monatsrechnung;
h) teilt der Herausgeberin Namens-, Adress-, und Kontoänderungen sowie Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigung (Formular
A) unverzüglich schriftlich oder auf andere von der Herausgeberin akzeptierte Art mit. Mitteilungen der Herausgeberin an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/Nummer gelten als gültig zugestellt;
i) benachrichtigt die Herausgeberin unverzüglich, wenn er eine neue Karte nicht mindestens vierzehn (14) Tage vor Kartenverfall der bisherigen Karte erhält;
j) benachrichtigt die Herausgeberin zwecks Kartensperrung unverzüglich und ungeachtet einer allfälligen Zeitverschiebung bei - auch nur vermutetem - Verlust, Diebstahl oder Missbrauch der Karte und/oder der PIN. Im Schadensfall hat der Kunde nach bestem Wissen und Gewissen zur Aufklärung des Falles und zur Schadensminderung beizutragen. Bei strafbaren Handlungen ist Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten;
k) macht jede verfallene, ungültige, gesperrte, gekündigte, zurückgeforderte oder ver-/gefälschte Karte umgehend unbrauchbar und sendet sie der Herausgeberin zurück. Die Verwendung einer solchen Karte ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
7. Verantwortlichkeit und Haftung
7.1 Sofern der Kunde diese AGB, insbesondere die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten, in allen Teilen eingehalten hat und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Herausgeberin Belastungen aus nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte. Diesfalls hat der Kunde sämtliche Forderungen (inkl. allfälliger Versicherungsansprüche) aus dem Schadensfall an die Herausgeberin abzutreten.
7.2 Generell und ungeachtet Ziff. 7.1 sind vom Kunden in jedem Fall zu tragen:
a) indirekte Schäden sowie Folgeschäden irgendwelcher Art;
b) Schäden, welche entstehen, weil der Kunde die Karte nicht als Zahlungsmittel verwenden kann, z.B. wenn Akzeptanzstellen die Karte nicht akzeptieren, eine Transaktion wegen einer Kartensperre, einer Limitenanpassung oder aus technischen oder anderen Gründen nicht ausgeführt werden kann, wenn die Karte nicht an Geldausgabe- oder anderen Geräten akzeptiert oder beim Einsatz beschädigt oder unbrauchbar wird, sowie Schäden, die sich infolge Sperrung, Kündigung oder Rückforderung der Karte ergeben;
c) Schäden im Zusammenhang mit Neben- oder Zusatzleistungen der Karte (inkl. Loyalty-Programmen);
d) Schäden aus dem Weiterversand von Karte, PIN und/oder anderer Legitimationsmittel durch den Kunden, dessen Hilfspersonen oder auf Verlangen des Kunden sowie aus dem Versand an eine vom Kunden genannte Zustelladresse, an welcher der Kunde die Karte, PIN oder andere Legitimationsmittel nicht persönlich in Empfang nehmen kann;
e) Schäden, welche bei der Verwendung besonderer elektronischer Kommunikationsmittel (vgl. Ziff. 10), insbesondere durch mangelnde Berechtigung, mangelnde Systemkenntnisse oder Sicherheitsvorkehrungen bzw. infolge falscher oder verzögerter Übermittlung, technischer Mängel, Unterbrüche, Störungen, rechtswidriger Eingriffe oder anderer Unzulänglichkeiten verursacht werden, soweit diese nicht ausschliesslich durch die Herausgeberin zu verantworten sind;
f) Schäden aus missbräuchlicher Kartenverwendung durch dem Kunden nahestehende oder mit ihm verbundene Personen oder Firmen (z.B. Ehepartner, Bevollmächtigte, im gleichen Haushalt lebende Personen, Zusatzkarteninhaber);
g) Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat.
7.3 Erfolgt keine Schadenübernahme durch die Herausgeberin, haftet der Kunde für alle Kartentransaktionen (inkl. allfälliger Gebühren nach Ziff. 3).
Für die unter Verwendung der Karte abgeschlossenen Geschäfte lehnt die Herausgeberin jede Verantwortung ab. Insbesondere sind allfällige Unstimmigkeiten, Meinungsverschiedenheiten sowie Beanstandungen von Waren oder Dienstleistungen und damit zusammen hängende Ansprüche vom Kunden (z.B. verspätete oder nicht erfolgte Lieferungen) direkt und ausschliesslich mit den jeweiligen Akzeptanzstellen zu regeln. Die Monatsrechnungen sind dennoch fristgerecht zu bezahlen. Der Kunde hat bei Warenrückgaben von der Akzeptanzstelle bzw. vom jeweiligen Anbieter eine Gutschrifts- und bei Annullierungen eine schriftliche Annullierungsbestätigung zu verlangen. Kündigungen für wiederkehrende Dienstleistungen, welche über die Karte bezahlt werden (z.B. Mitgliedschaften, Abonnemente, Online-Dienstleistungen), sind über die Akzeptanzstelle bzw. den jeweiligen Anbieter vorzunehmen.
8. Erneuerung, Beendigung und Kartensperre
8.1 Der Kunde und die Herausgeberin sind berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. Bei Kündigung der Hauptkarte gelten auch allfällige Zusatzkarten als gekündigt. Zusatzkarten können neben dem jeweiligen Zusatzkarteninhaber auch durch den Hauptkarteninhaber gekündigt werden. Die Karte verfällt in jedem Fall am Ende des auf ihr eingeprägten Datums. Die Herausgeberin sendet dem Kunden vor Kartenverfall rechtzeitig eine neue Karte zu.
8.2 Bei Vertragsbeendigung werden alle ausstehenden Rechnungsbeträge und sonstigen Forderungen der Parteien sofort zur Zahlung fällig. Es entsteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückerstattung von Gebühren (vgl. Ziff. 3). Die Herausgeberin ist berechtigt, aus Loyalty-Programmen resultierende Gutschriften nicht mehr vorzunehmen. Auch nach Vertragsbeendigung entstandene Belastungen sind vom Kunden im Einklang mit diesen AGB zu vergüten.
Der Kunde und die Herausgeberin können jederzeit und ohne Angabe von Gründen Karten sperren. Der Hauptkarteninhaber kann sowohl die Haupt- als auch die Zusatzkarte(n) sperren lassen, der Zusatzkarteninhaber nur die Zusatzkarte.
9. Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten, Beizug Dritter
9.1 Die Herausgeberin ist ermächtigt, für die Prüfung des Kartenantrages und für die Abwicklung der Vertragsbeziehung (einschliesslich Durchführung und eventueller Wiederholungen der Kreditfähigkeitsprüfung) Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, beim Arbeitgeber, externen Bonitätsprüfern, bei der Bank oder Post des Antragstellers, bei Kreditauskunfteien sowie bei der Zentralstelle für Kreditinforma-tion (ZEK) oder vom Gesetz hierfür vorgesehenen Stellen (z.B. der Informationsstelle für Konsumkredit, IKO) einzuholen und bei Kartensperrung, qualifiziertem Zahlungsrückstand oder missbräuchlicher Kartenverwendung durch den Kunden der ZEK sowie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen den zuständigen Stellen Meldung zu erstatten. Der ZEK ist es gestattet, solche Daten anderen Mitglie-dern der ZEK zugänglich zu machen. Die Herausgeberin ist ferner berechtigt, dem Kunden Betrugswarnungen, Hinweise auf Limitenüberschreitungen etc. zukommen zu lassen.
9.2 Falls die Karte den Namen oder das Logo Dritter trägt oder Versicherungs- oder andere Leistungen Dritter beinhaltet, ermächtigt der Kunde die Herausgeberin, mit derartigen Dritten (inkl. derer beigezogener Partner) Daten auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der betriebenen Kartenprogramme (inkl. Loyalty-Programme), zur Abwicklung einer Versicherungsbeziehung oder zur Erbringung anderer, mit der Karte verknüpfter Leistungen notwendig ist.
9.3 Die Herausgeberin ist ermächtigt, dem Kunden schriftlich oder mündlich Produkte und Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit der Kartenbeziehung oder dem Karteneinsatz, den Kartenprogrammen (inkl. Loyalty-Programmen), aber auch Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (auch von Dritten) stehen, anzubieten und ihm diesbezüglich Informationen zuzustellen. Für die Entwicklung und das Angebot geeigneter Produkte kann die Herausgeberin Kunden-, Konsum- und Präferenzprofile erstellen und auswerten. Auswertungen und Datenbearbeitungen von Einzeltransaktionen auf Kundenbasis (sog. Warenkorbauswertungen) werden keine vorgenommen.
Der Kunde kann jederzeit mittels schriftlicher Erklärung an die Herausgeberin auf Informationen und Angebote der Herausgeberin gemäss dieser Ziffer verzichten.
9.4 Die Herausgeberin ist berechtigt, für die Abwicklung sämtlicher Dienstleistungen aus der Vertragsbeziehung einschliesslich Loyalty-Programmen (z.B. Antragsprüfung, Vertragsabwicklung, Inkasso, Kommunikation mit Kunden, Berechnung von Kreditrisiken), zur Verbesserung der bei der Limitenvergabe und Betrugsbekämpfung verwendeten Risikomodelle sowie für die Datenauswertung und den Versand von Angeboten und Informationen gemäss Ziff. 9.3 ganz oder teilweise Dritte in der Schweiz oder weltweit im Ausland zu be-auftragen. Der Kunde ermächtigt die Herausgeberin, derartigen Dritten die zur sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben nötigen Daten auch weltweit ins Ausland weiterzuleiten.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ins Ausland übermittelte Daten unter Umständen keinen oder keinen gleichwertigen Schutz nach schweizerischem Recht geniessen. Von der Herausgeberin beauftragte Dritte gelten nicht als Hilfspersonen.
9.5 Die Herausgeberin ist befugt, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Ansprüche bzw. Pflichten daraus an Dritte (z.B. Inkassofirmen) im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen Dritten damit zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang zugänglich machen.
9.6 Die Herausgeberin und Akzeptanzstellen sind berechtigt, auf der Karte karten- und/oder Loyalty-Programm-bezogene Daten zu speichern (z.B. auf dem Magnetstreifen, Chip).
9.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein Vorgehen gemäss Ziff. 9.1-9.6 dazu führen kann, dass Dritte Kenntnis von seiner Kartenbeziehung zur Herausgeberin erlangen, und entbindet die Herausgeberin diesbezüglich vom Bankgeheimnis.
Die Herausgeberin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gespräche und andere Kommunikationsformen mit dem Kunden zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren.
10. Kommunikation und Kundendienst
10.1 Der Kunde und die Herausgeberin können sich, wo dies von der Herausgeberin vorgesehen ist, elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, SMS/MMS, Internet) bedienen. Die Herausgeberin behält sich vor, die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere für die Änderung vertragsrelevanter Daten (z.B. Adressmutationen, Zahlungsartwechsel, Kündigungen oder Kartensperren) und Dienstleistungen via Internet ("Online-Services"), vom Abschluss einer separaten Vereinbarung abhängig zu machen.
10.2 Für gemäss Ziff. 10.1 übermittelte Daten übernimmt die Herausgeberin keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Übertragungsdauer.
Für sämtliche Belange im Zusammenhang mit einer Karte bzw. dem Vertragsverhältnis mit der Herausgeberin (insbesondere auch für Kartensperrungen) steht dem Kunden der Kundendienst der Swisscard AECS AG unter der auf der Monatsrechnung kommunizierten Nummer und Adresse zur Verfügung.
11. Weitere Bestimmungen (inkl. anwendbares Recht und Gerichtsstand)
11.1 Das Vertragsverhältnis aus diesen AGB untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren sowie der Erfüllungs- und Betreibungsort für Kunden ohne Wohnsitz in der Schweiz ist Zürich 1. Die Herausgeberin kann jedoch ihre Rechte vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend machen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen des Schweizer Rechts.
11.3 Diese AGB ersetzen sämtliche bisherigen AGB. Die Herausgeberin behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB (inkl. der Gebühren nach Ziff. 3) sowie der Verwendungsmöglichkeiten der Karte (inkl. kartenbezogener Dienstleistungen) vor. Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt, sofern die Karte nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird. Sofern nicht anders von der Herausgeberin vermerkt, regeln diese AGB (inkl. möglicher Änderungen) auch zukünftige Kartenbeziehungen (z.B. Upgrades).
Der Zusatzkarteninhaber bevollmächtigt den Hauptkarteninhaber, alle die Zusatzkarte betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für den Zusatzkarteninhaber abzugeben und entgegenzunehmen.
II. Ergänzende Bestimmungen für Kreditkarten, nicht Chargekarten
12. Feste Ausgabenlimiten
Die von der Herausgeberin festgesetzten Ausgabenlimiten gelten jeweils für die Hauptkarte und Zusatzkarten zusammen. Ausgabenlimiten können von der Herausgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden. Ausstehende Kreditkartenforderungen reduzieren festgesetzte Ausgabenlimiten in ihrem Umfang. Die Herausgeberin kann bei Überschreitung von Ausgabenlimiten die geschuldeten Beträge sofort einfordern.
13. Teilzahlungsoption (Kreditvereinbarung)
Für Kreditkarten kann von der Herausgeberin eine Teilzahlungsoption gewährt werden.
Version 01/2008
Antrag zur Kreditvereinbarung (Nutzung der Teilzahlungsoption) für Kreditkarten der Credit Suisse
Dieser Antrag zur Kreditvereinbarung ergänzt die Bedingungen für Charge- und Kreditkarten der Credit Suisse (AGB). Die dort verwendeten Begriffsdefinitionen sowie die weiteren Bestimmungen gelangen, sofern relevant und hier nicht ausdrücklich anders geregelt, auch für die Kreditvereinbarung zur Anwendung. Bei Widersprüchen geht die Kreditvereinbarung vor.
1. Zustandekommen der Kreditvereinbarung
Die Kreditvereinbarung wird wirksam, sobald der Hauptkarteninhaber von der Herausgeberin eine Kopie dieses Dokuments mit der Bestätigung der vergebenen Kreditlimite erhalten hat. Ab Erhalt der Bestätigung hat der Hauptkarteninhaber das Recht, die Kreditvereinbarung innerhalb von sieben (7) Tagen (Poststempel) schriftlich zu widerrufen.
2. Kreditlimite sowie Höhe und Änderung von Zins und Gebühren
Die maximale Kreditlimite entspricht der von der Herausgeberin für das jeweilige Kartenprodukt bekannt gegebenen maximalen Ausgabenlimite. Für mehrere Karten, die als Paket (Bundle) herausgegeben werden, kann die Herausgeberin eine Maximallimite i. S. einer Globallimite festlegen. Im Rahmen der Maximallimite setzt die Herausgeberin die für den Kunden gültige Kreditlimite unter Berücksichtigung der Angaben des Hauptkarteninhabers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie mittels Anfrage bei der ZEK und den gesetzlich vorgeschriebenen Stellen (z.B. IKO) fest. Die Benutzung der Karte über die Limite hinaus ist unrechtmässig. Die Kreditvergabe ist verboten, wenn sie zur Überschuldung führt. Die Höhe des Jahreszinses wird dem Hauptkarteninhaber zusammen mit den übrigen Gebühren auf dem Kartenantrag oder dem Antrag zur Kreditvereinbarung kommuniziert. Es werden keine Zinseszinsen belastet. Änderungen des Jahreszinses oder von für die Teilzahlungsoption erhobenen Gebühren werden dem Hauptkarteninhaber einen Monat vor Inkrafttreten mit der Monatsrechnung oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt.
3. Benutzung der Kreditlimite, Mindestbetrag etc.
Der Hauptkarteninhaber ist nach Wirksamwerden der Kreditvereinbarung berechtigt, den auf der jeweiligen Monatsrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Der monatlich zu bezahlende Mindestbetrag wird auf der Monatsrechnung angegeben. Er beträgt 5% des totalen Rechnungsbetrages, mindestens aber CHF 50.- (bzw. einen äquivalenten Betrag bei Fremdwährungskarten), zuzüglich der nicht bezahlten Mindestbeträge aus früheren Monatsrechnungen sowie sämtlicher Ausstände, die die Kreditlimite übersteigen und nicht schon in den vorgenannten Mindestbeträgen enthalten sind. Auf den ausstehenden Betrag wird ab Datum der Monatsrechnung der festgelegte Kreditzins in Rechnung gestellt. Es kann jederzeit der gesamte Rechnungsbetrag zurückgezahlt werden. Diesfalls werden ab Zahlungseingang keine Zinsen mehr erhoben. Teilzahlungen werden zuerst auf die Zinsforderung angerechnet. Für die während der ersten sieben (7) Tage ab Erhalt der Karte getätigten Transaktionen wird keine Teilzahlungsoption gewährt.
4. Beendigung
Mit Beendigung des Kreditkartenvertrags fällt auch die Kreditvereinbarung ohne Weiteres dahin. Falls jedoch die gekündigte Hauptkarte durch eine andere Hauptkarte der Herausgeberin mit Teilzahlungsoption ersetzt wird oder der Hauptkarteninhaber bei Kündigung einer Hauptkarte eines Bundles nicht ausdrücklich die Kreditvereinbarung für das Bundle kündigt, gilt die Kreditvereinbarung mangels einer anders lautenden schriftlichen Erklärung des Hauptkarteninhabers ohne Weiteres als auf das neue bzw. die noch bestehenden Produkte des Bundles übertragen. Die Herausgeberin darf die Kreditvereinbarung bei Verzug des Hauptkarteninhabers nur kündigen, sofern dieser in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten den auf der Monatsrechnung angegebenen Mindestbetrag (vgl. Ziff. 3) nicht bezahlt hat. Ansonsten kann der Hauptkarteninhaber oder die Herausgeberin die Kreditvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung separat (d.h. ohne Einfluss auf den Kreditkartenvertrag) kündigen. Mit der Beendigung der Kreditvereinbarung werden sämtliche ausstehenden Rechnungsbeträge sofort zur Rückzahlung fällig.
5. Weitere Bestimmungen
Der Hauptkarteninhaber hat der Herausgeberin wesentliche Verschlechterungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse umgehend schriftlich mitzuteilen.
Version 01/2008
